AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

 

(1)      Unsere Verkaufsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Nichtverbrauchern ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Dies gilt selbst dann, wenn der Käufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das seine Geschäftsbedingungen oder die eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

(2)     Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Dies gilt insbesondere für Garantien jeglicher Art. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart

 

(3)      Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 

(4)      Es  wird  die  Geltung  deutschen  Rechts  vereinbart,  unter  Ausschluss  der  Bestimmungen  des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den Internationalen Warenkauf (CISG vom 11. April 1980 in der jeweils geltenden Fassung).

 

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen

 

(1)      Unsere Angebote sind freibleibend, d. h. nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (zB Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben

 

Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von               10Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (zB durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

 

(2)      In Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind-, vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Auf unser Verlangen hin sind diese Gegenstände, Daten und Unterlagen vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von dem Käufer im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

 

(3)      Muster und Proben sind regelmäßig unverbindliche Ansichtsstücke. Geringe Abweichungen berechtigen nicht zur Reklamation. Muster gelten als ungefähre Typenmuster und wir gewähren handelsübliche Beschaffenheit. Farbschwankungen bleiben vorbehalten, ebenso Abweichungen vom Bestellmaß bis zu+/-10  %,  solche  Abweichungen  sind  handelsüblich  und  begründen  keine  Mängelrüge.  Garantie  für Farbbeständigkeit bei Kunststoffen ist ausgeschlossen. Bei Nachlieferungen und Nachbestellungen können geringe Farbabweichungen nicht gerügt werden. Gleiches gilt auch, wenn Differenzen in Mengen- und Breitenmaßen bis zu +/- 3 % in spezifischen Gewichten und Stärkemaßen bis +/- 10 %, und wenn bis zu 25 % der Gesamtauftragsmenge in Kurzlängen geliefert werden.

                                                       

 

§ 3 Preise

 

(1)      Unsere Preise verstehen sich ab Lager ausschließlich Verpackung und Transport. Der Abzug von Skonto etc. bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

 

 

(2)      Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen-, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Lieferung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 

(3)      Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages  zu  Kostenerhöhungen  oder  -senkungen,  insbesondere  aufgrund  von  Tarifabschlüssen, Änderungen der Fracht-, Versand- und Versandnebenkosten oder Materialpreise kommt. Dies werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.

 

(4)      Angebotspreise setzen, wenn nichts anderes vereinbart ist, volle Ladung und Ausnutzung des vollen Ladegewichtes des Jeweiligen Transportmittels voraus. Werden Teillieferungen oder wird die Auslieferung durch Triebwagen verlangt, gehen Mehrkosten zu Lasten des Käufers,

 

(5)      Bei einem Auftragsvolumenvonunter Euro50,00 netto erhebenwireine Aufwandsentschädigung vonEuro 5,00.

 

§ 4 Rücktritt

 

(1)      Der Verkäufer ist berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten, wenn

 

       der Käufer falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat

       aufgrund   eines  vom  Verkäufer   nicht   zu  vertretenden   Umstandes  ein   eigener   Einkauf   des Kaufgegenstandes nichtvertragsgemäß möglich ist

       der   Lieferung   mit   zumutbaren   Aufwendungen   nicht   zu   überwindende   Leistungshindernisse entgegenstehen.

 

(2)      Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit informieren und unverzüglich erhaltene Gegenleistungen an den Käufer erstatten, wenn er vom Vertrag zurücktritt.

 

§ 5 Zahlungsbedingungen

 

(1)      Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar. Zielkauf bedarf stets einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Bezahlung durch Wechsel oder Scheck - was vorher vereinbart sein muss - ist der Käufer auch zur Übernahme von jeglichen Diskont- und Wechselspesen etc. verpflichtet,

 

(2)      Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von drei Kalenderwochen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.

 

(3)      Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort fällig. Verzug tritt ein, wenn der Käufer nicht innerhalb von zwei Kalenderwochen (gerechnet ab dem Datum der Lieferung) zahlt. Kaufleute im Sinne des HGB sind ab Fälligkeit zur Zahlung entsprechender Zinsen verpflichtet.

 

(4)      Im Fall einer Mahnung entsteht eine Gebühr i.H.v. € 2,50 für die zweite und in Höhe von € 10 für die dritte Mahnung.

 

(5)      Im Falle der Stundung des Kaufpreises ist dieser in Höhe der Verzugszinsen (siehe (3)) zu verzinsen.

 

(6)      Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers (z. B. Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest) ist der Verkäufer berechtigt, alle offen stehenden, auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber herein genommener Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. In einem solchen Falle entfallen eventuell vereinbarte Skonti und Rabatte.

 

(7)      Erfolgen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht fristgemäß, so kann der Verkäufer nach Mahnung vom Vertrag zurücktreten oder weitere Lieferungen und Leistungen ablehnen und Ansprüche wegen Nichterfüllung geltend machen.

 

(8)      Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur aus demselben Vertragsverhältnis hergeleitet werden, aus dem unser Anspruch geltend gemacht wird. Dabei wird auf den einzelnen Kauf und nicht auf eine eventuelle Zusammenfassung in einer Rechnung abgestellt.

 

§ 6 Lieferung

 

(1)      Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle. Zum Gefahrenübergang siehe § 7.

 

(2)      Lieferung frei Baustelle bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße, Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers oder einer von ihm beauftragten Person die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Wird das Abladen der gelieferten Ware aufgrund getroffener Vereinbarungen vom Verkäufer oder dessen Beauftragtem durchgeführt, so wird am Fahrzeug abgeladen. Beförderung in den Bau findet nur nach ausdrücklicher Vereinbarung statt.

 

(3)     Bei unberechtigter Nichtabnahme der gelieferten Ware gehen Kosten und Schäden zu Lasten des Käufers. RücksendungengelieferterWarenwerdenohnevorherigeZustimmung desVerkäufersnichtangenommen.

(4)      Bei  Zufuhr  von  Waren  berechnen  wir,  falls  nichts  anderes  vereinbart  ist,  je  Anlieferung  eine Frachtpauschale. Bei Kranentladung berechnen wir - je Entladevorgang - eine Kostengebühr. Für Paletten stellen wir ebenfalls eine Gebührenrechnung. Für Mehrwegpaletten, die in einwandfreiem Zustand frei


Lager zurückgegeben werden, schreiben wir den Paletteneinsatz abzüglich einer Benutzungsgebühr gut. Die jeweils gültigen Gebührensätze machen wir per Aushang, in unserem Geschäftslokal bekannt. Auf Anforderung  senden  wir  Ihnen  dieses  Gebührenblatt  auch  zu.  Änderungen  der  Gebühren-  und Kostenpauschalen behalten wir uns vor.

(5)      Für Waren, die mit unserem Einverständnis und ungebraucht sowie unbeschädigt zurückgegeben werden, vergüten wir 85% des Warenwertes nach Abzug aller Fracht- und sonstigen Kosten.

 

§ 7 Lieferzeit

 

(1)      Lieferzeiten gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass wir verbindliche Lieferfristen zusagen. Der Beginn der von uns angegebenen schriftlichen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

 

(2)      Bezüglich  einer  Haftung  für  Verzugsschäden  gelten  die  Haftungsbeschränkungen  gemäß  §  10 entsprechend.

 

(3)      Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. (2) gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde- gleiches gilt dann, wenn der Käufer wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Die Schadensersatzhaftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, sofernwir die Vertragsverletzung nicht vorsätzlich begangen haben.

 

(4)      KommtderKäuferinAnnahmeverzugoderverletztersonstige Mitwirkungspflichten,sosindwirberechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleiben vorbehalten. In diesem

Fall geht auchdie Gefahr eines zufälligenUntergangsodereiner zufälligenVerschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät,

 

§ 8 Gefahrenübergang

 

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Lager" vereinbart, dies gilt auch bei Anlieferung

 

§ 9 Mängelgewährleistung

 

(1)      Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung  berechtigt, Im Fall der  Mangelbeseitigung  sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung  erforderlichen  Aufwendungen,  insbesondere  Transport-,  Wege-,  Arbeits-  und Materialkostenzutragen,soweitsichdiese nichtdadurcherhöhen,dassdieKaufsachenacheinemanderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

 

(2)      Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.   Soweit   uns   keine   vorsätzliche   Vertragsverletzung   angelastet   wird,   ist   die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Es wird darauf hingewiesen, dass Vorlieferanten keine Erfüllungsgehilfen des Verkäufers sind.

 

(3)      Schäden, die durch Mängel an den gelieferten Waren verursacht werden, sind dem Verkäufer unverzüglich unter Angabe der verarbeiteten Ware anzuzeigen.

 

(4)      Die Gewährleistungsfrist richtet sie sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

(5)      Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen schriftlich beim Verkäufer gerügt hat. Der Kaufmann im Sinne des HGB muss seinen nach § 377 HGB  geschuldeten  Untersuchungs-  und  Rügeobliegenheiten  ordnungsgemäß  nachgekommen  sein. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Guternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.

(6)      Handelt es sich um einen gebrauchten Gegenstand, dann sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn es läge eine arglistige Täuschung oder eine zugesicherte Eigenschaft vor. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.


(7)      Stellt der Käufer einen Mangel fest, darf er den Kaufgegenstand nicht bearbeiten, verkaufen etc. bis eine Beweissicherung mit dem Verkäufer oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt wurde oder eine einvernehmliche Regelung mit dem Verkäufer getroffen wurde.

 

§ 10 Haftungsbegrenzung

 

(1)      Unsere Haftung für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 ff BGB etc. ist nach Maßgabe der folgenden Ziffern eingeschränkt.

 

(2)      Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen etc.

 

(3)      Eine verschuldungsunabhängige Haftung für die Beschaffung des Kaufgegenstandes, wenn es sichum eine Gattungsschuld handelt, wird ausgeschlossen. Eine Haftung wird nur bei Vorlage eines Verschuldens übernommen.

 

(4)      Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit (aus welchem Rechtsgrund auch immer) ist ausgeschlossen. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit.

 

(5)      Eine Haftung für Beratungsleistungen etc. insbesondere im Hinblick auf die Be - und Verarbeitungen von Baustoffen wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgte.

 

(6)      Die Schadensersatzhaftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, sofern wir die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen haben.

 

(7)      Schadensersatzansprüche fürdie Haftung nachdenzwingendenVorschriftendes Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Die Haftung des Verkäufers wird für den Fall ausgeschlossen, dass dem Käufer der Hersteller oder Vorlieferant binnen 4 Wochen nach Anzeige der den Schaden verursachenden Waren schriftlich mitgeteilt wird.

 

(8)      Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der   Gesundheit   oder   im   Falle   des   Vorliegens   einer   Garantie   oder   der   Übernahme   einer Beschaffungsgarantie.

 

(9)      Bei Antragstellung auf eine Förderung für den Kunden, haftet nicht die Firma Naturalis Energiesysteme GmbH

 

§ 11 Eigentumsvorbehaltssicherung

 

(1)      Wir  behalten  uns  das  Eigentum  an  der  Kaufsache  bis  zum  Eingang  aller  Zahlungen  (Kaufpreis, Transportvergütung,    Verzugszinsen,                               sonstiger            Verzugsschaden,                               etc.)                  aus            der                               bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers , insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Käufers zu betreten. Der Verkäufer genehmigt dies hiermit. Dies stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt,  der  Verwertungserlös  ist  auf  die  Verbindlichkeiten  des  Käufers  abzüglich  angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Wir sind berechtigt, uns selbst in den Besitz der Kaufsache zu setzen, dem stimmt der Besteller ausdrücklich zu, so dass dies keine verbotene Eigenmacht darstellt.

 

(2)      Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln-, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

 

(3)      Bei  Pfändungen  oder  sonstigen  Eingriffen  Dritter  hat  uns  der  Käufer  unverzüglich  schriftlich  zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen -und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

 

(4)      Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verwerten; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung bzw. -verarbeitung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verwertet worden ist. Der

 

Veräußerer nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt, Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir   verpflichten   uns   jedoch,   die   Forderung   nicht   einzuziehen,   solange   der   Käufer   seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere   kein   Antrag   auf   Eröffnung   eines   Insolvenzverfahrens   oder   Durchführung   eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (305 I Nr. 1 InsO) gestellt ist, kein Scheck- oder Wechselprotest oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Einziehungsberechtigung bezieht sich auf die gesamte Saldoforderung.

 

(5)      Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

 

(6)      Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache desKäufers alsHauptsache anzusehenist,sogiltals vereinbart,dassderKäuferuns anteilmäßig Miteigentum  überträgt.  Der  Käufer  verwahrt  das  so  entstandene  Alleineigentum  oder  Miteigentum unentgeltlich für uns.

 

(7)      Mit Wegfall der Einziehungsbefugnis gemäß Absatz (4) ist der Käufer auch nicht mehr befugt, die Vorbehaltsware einzubauen, untrennbar zu vermischen oder zu verarbeiten.

 

(8)      Der Käufer tritt uns auch die Forderungen gegen den Dritten ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Dies umfasst auch das Recht auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest. Wir nehmen die Abtretung an.

 

(9)      Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück eingebaut, so tritt dieser   schon   jetzt   die   aus   der   gewerbsmäßigen   Veräußerung   des   Grundstückes   oder   von Grundstücksrechten  entstehenden  Forderungen  in  Höhe  des  Wertes  der  Vorbehaltsware  mit  allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.

 

(10)   Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 45% (20% Wertabschlag, 4% §171 I Ins0, 5% §171 II InsO und Umsatzsteuer, augenblicklich 19%, in jeweils gesetzlicher Höhe) übersteigt. Als realisierbarer Wert sind, sofern der Verkäufer nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Käufers oder bei Verarbeitung derVorbehaltsware die Herstellungskostendes Sicherungsgutes bzw. desMiteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzüglich eines zulässigen Bewertungsabschlages von maximal 45% der zu sichernden Forderung (20% Wertabschlag, 4% §171 I InsO, 5% §171 II InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe -zur Zeit 19% -) wegen möglicher Mindererlöse. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 12 Bundesdatenschutzgesetz

 

(1) Wir speichern und verarbeiten Kundendaten nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

 

(2) Bei allen Vorgängen der Datenverarbeitung (z.B. Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung) verfahren wir nach dengesetzlichen Vorschriften. Ihre für die Geschäftsabwicklung notwendigenDatenwerdengespeichert und  für  die  Auftragsabwicklung  im  erforderlichen  Umfang  an  von  uns  beauftragte  Lieferanten  und Dienstleister weiter gegeben. Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen und unter Berücksichtigung Ihrer jeweiligen schutzwürdigen Interessen an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung können wir zur Bonitäts- und Kreditprüfung während der Dauer der Kundenbeziehung Adress- und Bonitätsdaten ggf. an die SCHUFA oder andere Auskunfteien weitergeben.

 

§ 13 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Recht

 

(1)      Gerichtsstand – auch im Urkunden oder Wechselprozess – bis zur jeweiligen Höhe der Amtsgerichtszuständigkeit ist das Amtsgericht Regensburg. Darüber hinaus das Landgericht Regensburg.

 

(2)      Erfüllungsort ist ausschließlich Oberreiselberg 3. 

 

§ 14 Salvatorische Klausel

 

Vorstehende  Bedingungen  gelten  für  unsere  Lieferungen  und  Arbeiten.  Sollten  einzelne  Teile  der vorstehenden Bedingungen durch Gesetz oder Sondervertrag wegfallen oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Teile der Bedingung davon unberührt.

 

Oberreiselberg, den 07.07.2026